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Impressum
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Kinderrechte kurz erklärt
Diskriminierungsverbot
Artikel 2
Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstellten Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache ,der Religion, der Politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen ethischen odersozialen Herkunft , des Vermögens , einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
Alle Kinder sind gleich. Kein Kind darf wegen seiner Religion, seinem Geschlecht oder wegen seiner Hautfarbe anders behandelt werden.
Recht auf Leben
Artikel 6
1. Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
2. Die Vertragsstaaten gewährleisten in grösstmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
Jedes Kind hat ein Recht auf Leben und Entwicklung.
Zusammenleben mit den Eltern
Artikel 9
Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen dass diese Trennung zum Wohle des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
Kein Kind darf von seinen Eltern getrennt werden, es sei denn, sie behandeln es nicht gut.
Mitspracherecht
Artikel 12
Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührende Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
Alle Kinder haben das Recht, ihre Gedanken frei zu äussern. Kinder müssen gefragt werden bei Dingen, die sie direkt betreffen.
Religionsfreiheit
Artikel 14
Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Alle Kinder haben das Recht zu denken und zu glauben was sie wollen.
Privatsphäre
Artikel 16
Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schrittverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
Alle Kinder haben das Recht auf Privatsphäre: Niemand darf ihre Briefe und Tagebücher ohne ihre Erlaubnis lesen. Auch nicht ihre Eltern.
Schutz
Artikel 19
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zuschützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person, die das Kind betreut.
Alle Kinder sollen sich sicher fühlen. Kein Kind soll schlecht behandelt, ausgebeutet oder vernachlässigt werden.
Behinderte Kinder
Artikel 23
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistiges oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbstständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gesellschaft erleichtern.
Kinder, die behindert sind, haben das Recht auf zusätzliche Hilfe und Unterstützung.
Gesundheit
Artikel24
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
Jedes Kind hat ein Recht auf medizinische Versorgung.
Bildung
Artikel 28
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und Unentgeltlich machen und die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen.
Artikel 29
Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss
a. die Persönlichkeit, die Begabung und körperliche Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b. dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätze zu vermitteln;
e. dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
Alle Kinder haben ein Recht auf Bildung.
Erholung und Freizeit
Artikel 31
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemässe aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
Alle Kinder haben ein Recht auf Freizeit und Erholung.
Quellen: Kinderrechtskonvention UNO
Illustrationen: Juri (Schutz, Mitsprache, Erholung), Aimee (Privatsphäre), Anna (Bildung)
4051 Basel
Tel.: 061 263 33 55